Mietpreisbremse: Wann sie greift und wann nicht

Der Bundesgerichtshof (BGH; AZ: VIII ZR 94/21) hat entschieden, dass die Mietpreisbremse nicht für separat vermietete Kellerräume gilt. In einem Fall zahlten Mieter in Berlin eine Kaltmiete von 850 Euro für ihre Wohnung und schlossen zusätzlich einen Vertrag über die Nutzung des Kellers für 79 Euro im Monat ab. Diese Kellergebühr sollte jährlich um 2,5 Prozent steigen.

Nach einigen Monaten beschwerten sich die Mieter, weil sie glaubten, dass die gesamte Miete von 929 Euro gegen die Mietpreisbremse verstößt. Diese Regelung gilt in stark nachgefragten Wohngebieten wie Berlin und besagt, dass die Miete bei einer Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Das Amtsgericht und das Landgericht Berlin gaben den Mietern zunächst recht. Doch der BGH entschied letztendlich, dass nur die Wohnungsmiete von 850 Euro der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB unterliegt, nicht aber die 79 Euro für die Kellerraum-Nutzung. Die beiden Verträge gelten als eigenständig.

Quellen: juris.bundesgerichtshof.de; AZ: VIII ZR 94/21/haus-und-grund.com
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