Barrierefreiheit: BGH genehmigt Außenaufzug trotz Denkmalschutz
Ein 70-jähriger Eigentümer darf nun einen Außenaufzug an seinem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus anbringen lassen, um die über 100 Stufen zu seiner Wohnung nicht mehr zu Fuß bewältigen zu müssen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZR 244/22 und V ZR 33/23). Das Haus, das 1983 den Fassadenpreis der Stadt München erhielt, steht unter Denkmalschutz.
Der betroffene Eigentümer und ein weiterer Miteigentümer wollen den Aufzug auf eigene Kosten am Hinterhaus installieren. Andere Eigentümer lehnen dies jedoch ab, da sie bauliche Veränderungen und den Verlust von Stellflächen für Fahrräder und Mülltonnen befürchten. Der Streit ging durch mehrere Instanzen, bis der BGH aufgrund einer Revision den Fall übernahm.
Der BGH entschied zugunsten des Außenaufzugs und stellte klar, dass Maßnahmen zur Barrierefreiheit nur in seltenen Fällen abgelehnt werden dürfen. Bauliche Veränderungen gelten nur dann als unzumutbar, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Vorsitzende Richterin des 5. Zivilsenats, Bettina Brückner, betonte, dass dies nur bei außergewöhnlichen Begebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren der Fall sei.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Barrierefreiheit und zeigt, dass Denkmalschutz nicht zwangsläufig Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit verhindern darf.
Quellen: juris.bundesgerichtshof.de/tagesschau.de
© immonewsfeed
Quellen: juris.bundesgerichtshof.de/tagesschau.de
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