Falschparken rechtfertigt keine Kündigung: Urteil des LG Berlin

Das Landgericht Berlin (AZ: 63 S 193/23) entschied, dass Falschparken durch einen Mieter keinen ausreichenden Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses darstellt. In dem Urteil wurde das Parkvergehen lediglich als Eigentumsstörung eingestuft, nicht aber als schwerwiegende Vertragsverletzung. Weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung waren nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, da das Verhalten des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar machte. Zudem fehlte eine Abmahnung, die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist. Stattdessen empfahl das Gericht den Eigentümern, bei Parkverstößen auf zivilrechtliche Mittel, wie § 1004 BGB, zurückzugreifen.
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